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Die Vereinsverfassung Artikel 1 Name und Sitz 1. Die Hilfsorganisation führt den Namen “Internet-Notruf Deutschland e.V.” Sie ist im Vereinsregister eingetragen. 2. Der Sitz der Hilfsorganisation ist in Gelsenkirchen.
Artikel 2 Zweck und Aufgaben der Hilfsorganisation 1. Der Zweck der Arbeit ist, Rat- und Hilfesuchenden beider Geschlechts und aller Altersklassen, Nationalitäten, Konfessionen und Weltanschauungen, speziell über das Medium Internet und den hierfür eigens eingerichteten Dienst Internet-Notruf, durch fachlich kompetente und kostenlose Beratung an 365 Tagen im Jahr, Hilfestellungen und Lösungsvorschläge bei psychischen, physischen, seelischen, medizinischen und wirt- schaftlichen Problemen zu bieten. Um dies zu erreichen, haben die Mitarbeiter die Aufgaben:
2. Darüber hinaus organisiert der Internet-Notruf Deutschland e.V. nationale und internationale Hilfsprojekte und konzipiert generationsübergreifende Projekte zur intensiven Förderung von Sozialkompetenz.
Artikel 3 Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
Artikel 4 Die Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts erlangen. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Antrag. 2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds und durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist zum Schluss eines jeden Mitgliedsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen, zulässig. 3. Ein Mitglied, das in erheblichem Mass gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss kann sich das Mitglied schriftlich verteidigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Macht das Mitglied von seinem Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss.
Artikel 5 Die Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind
Artikel 6 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des “§26 BGB” besteht aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführer “Verwaltung” sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. 2. Der Vorstand beschließt einstimmig über die Erweiterung der Vorstandssitze nach § 26 BGB. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und höchstens 10 Personen. 3. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres, mit deren Rücktritt, durch Tod, dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder durch Abwahl aus wichtigem Grund (vorsätzlich falsche Geschäftsführung sowie Zuwiderhandlung gegen den Vereinszweck) durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird frühestens mit Wahl des Nachfolgers wirksam. Ein Vorstandsmitglied verbleibt bei Vollendung des 65. Lebensjahres solange im Amt, bis die Wahl seines Nachfolgers wirksam wird. 4. Der Vorstand wählt mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied nach § 26 BGB. Sonstige Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. 5. Der Präsident ernennt und entläßt die besonderen Vertreter nach § 30 BGB. 6. Der Präsident sowie der Geschäftsführer “Verwaltung” besitzen Einzelvertretungsbefugnis, alle anderen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein zusammen mit dem Präsidenten oder dem Geschäftsführer “Verwaltung”. 7. Die Mitglieder des Vorstands können einen Dienstvertrag erhalten.
Artikel 7 Die Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen;
2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, spätestens einen Monat vor Versammlungsbeginn, durch einfachen Brief auf dem Postweg an die letzt bekannte Anschrift des Mitglieds, unter Beilage der Tagesordnung. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Änderung des Vereinszwecks mit Zustimmung aller Mitglieder (nicht anwesende Mitglieder müssen schriftlich zustimmen) sowie über die Vereinsauflösung mit einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder (nicht anwesende Mitglieder müssen schriftlich zustimmen). Sonstige Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4. Versammlungsleiter ist der Präsident oder eines von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied. Zu Beginn der Versammlung wird ein Protokollführer bestimmt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und jedem Mitglied, auf seinem schriftlichen Wunsch hin, in Kopie zur Verfügung zu stellen ist.
Artikel 8 Besondere Vertreter nach § 30 BGB 1. Zur Leitung der einzelnen vom Vorstand festgelegten geographischen und fachlichen Arbeitsbereiche werden besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Entlastung des Vorstands gesetzt. 2. Die besonderen Vertreter sind zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten nach aussen hin ausschließlich mit der schriftlichen Vollmacht des Präsidenten bzw. des Geschäftsführers “Verwaltung” berechtigt. 3. Sie können einen Dienstvertrag erhalten.
Artikel 9 Ehrenamtliche Mitarbeiter 1. Zur weiteren Erfüllung der in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben des Internet-Notruf Deutschland e.V. werden ehrenamtliche Mitarbeiter berufen. Die Inhalte der einzelnen Aufgaben ergeben sich aus den Vorgaben des Vorstandes. 2. Die Mitarbeiter werden durch den Präsidenten oder eines von ihm beauftragten Vorstandsmitglied bzw. ermächtigten, besonderen Vertreter nach Artikel 8 der Vereinsverfassung in ihr Amt berufen, in den Ruhestand versetzt, einstweilen beurlaubt oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. 3. Die Amtsausübung erfolgt nach den Weisungen des Präsidenten und des für dieses Ressort zuständigen Vorstandsmitglieds.
Artikel 10 Schweigepflicht 1. Alle Mitarbeiter des Internet-Notruf Deutschland e.V. sind zur Verschwiegenheit bezüglich aller Vorgänge, von welchem sie aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, verpflichtet. 2. Die Schweigepflicht gilt über die Dauer der Amtstätigkeit hinaus. 3. Bei Beendigung der Amtstätigkeit ist der Mitarbeiter verpflichtet, das Vereinseigentum einschließlich aller Akten, Dateien, Schriftstücke und Bücher an die vom Präsidenten bestimmte Stelle herauszugeben mit der ausdrücklichen Versicherung, keinerlei Vereinseigentum im Original oder in Kopie weiterhin im Besitz zu haben. 4. Auf Verlangen des Vorstands hat der Mitarbeiter über seine Amtstätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
Artikel 11 Datenschutz Die für die Arbeit erhobenen und genutzten Daten werden nach den vom Präsidenten erlassenen Datenschutzrichtlinien und Weisungen des von ihm ernannten Datenschutzbeauftragten verwendet.
Artikel 12 Mitgliedsbeiträge 1. Die Höhe, Staffelung und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt. 2. Die Mitglieder können jederzeit freiwillig höhere Beiträge entrichten.
Artikel 13 Die Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Gelsenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat. 2. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
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